Am Sonnabend den 15.07.2017 fand im südthürinigschen Themar ein Nazifestival unter dem Namen „Rock gegen Überfremdung“ statt bei dem mehr als 6000 Rechtsextreme zusammen kamen. Im Nachgang der Veranstaltung fordern die ersten die Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit, wie Thüringens Ministerpräsident Ramelow. Die Bilder von 6000 Rechtsextremen erscheinen schwer erträglich. Aber es hätte auch andere Möglichkeiten gegeben.
Für das Nazifestival in Thremar wurde das Versammlungsgrundrecht angewandt. Das Festival stand damit unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG. Bedeutet, dass alle entstandenen Kosten für Polizei und Sicherheit von der Allgemeinheit getragen werden.
Dass bedeutet, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handeln muss. Das Erheben von Eintrittsgeldern steht der Öffentlichkeit nicht entgegen, vgl VGH Mannheim 1993.
Im Mittelpunkt muss die kommunikative Meinungskundgabe stehen. Das alleinige abspielen von Musik reicht nicht aus. Soweit so klar.
Auf etlichen Bildern ist zu sehen, wie Teilnehmer zum Festival zum Teil vermummt erscheinen. Das ist mit § 17a VersG verboten und wird als Straftat nach § 27 VersG geahndet.
Weiterhin stellt das Zeigen des Hitlergrußes wie auf vielen Bildern zu sehen eine Straftat nach § 86 a, § 86 StGB dar – als verwenden und verbreiten von verfassungsfeindlichen Schriften.
Das Grundgesetz ist in Abkehr zum Nationalsozialismus entstanden, weswegen die positive Bejahung dessen bereits strafbar ist.
Es ist nicht feststellbar, das die Polizei vor Ort versucht hat das Zeigen von Hitlergrüßen zu unterbinden. Auch die Gesamtzahl von 46 Anzeigen sprechen eher nicht dafür.
Viele Fragen sich warum?
Das Konzept der Polizei dürfte auf das Hauptaugenmerk Trennung der Lager und defensiver Raumschutz gelegen haben. Bedeutet, dass die Polizei zwar vorab kontrolliert hat aber der Einsatz zu keinem Zeitpunkt darauf ausgelegt war nötigenfalls die Versammlung aufzulösen und Straftaten zu ahnden.
Spätestens bei dem massenhaften Zeigen des Hitlergrußes wäre dies aber angezeigt gewesen.
In Hinblick auf das vorhandene Gewaltpotential hat man sich offensichtlich dafür entschieden, eine reine Defensivstrategie zu wahren und sehenden Auges Straftaten zu dulden.
Eine Debatte über eine Einschränkung des Versammlungsrechts hätte es nicht bedurft wenn die bestehenden Gesetze vorher angewendet worden wären.
Der Strafrahmen: Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot: Geldstrafe oder Haft bis zu 1 Jahr.
Verstoß gg. 86, 86 a StGB: Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Haft.