Rechtliche Anmerkungen zu Themar

Am Sonnabend den 15.07.2017 fand im südthürinigschen Themar ein Nazifestival unter dem Namen „Rock gegen Überfremdung“ statt bei dem mehr als 6000 Rechtsextreme zusammen kamen. Im Nachgang der Veranstaltung fordern die ersten die Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit, wie Thüringens Ministerpräsident Ramelow. Die Bilder von 6000 Rechtsextremen erscheinen schwer erträglich. Aber es hätte auch andere Möglichkeiten gegeben.

Für das Nazifestival in Thremar wurde das Versammlungsgrundrecht angewandt. Das Festival stand damit unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG. Bedeutet, dass alle entstandenen Kosten für Polizei und Sicherheit von der Allgemeinheit getragen werden.

Dass bedeutet, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handeln muss. Das Erheben von Eintrittsgeldern steht der Öffentlichkeit nicht entgegen, vgl VGH Mannheim 1993.

Im Mittelpunkt muss die kommunikative Meinungskundgabe stehen. Das alleinige abspielen von Musik reicht nicht aus. Soweit so klar.

Auf etlichen Bildern ist zu sehen, wie Teilnehmer zum Festival zum Teil vermummt erscheinen. Das ist mit § 17a VersG verboten und wird als Straftat nach § 27 VersG geahndet.

Weiterhin stellt das Zeigen des Hitlergrußes wie auf vielen Bildern zu sehen eine Straftat nach § 86 a, § 86 StGB dar – als verwenden und verbreiten von verfassungsfeindlichen Schriften.

Das Grundgesetz ist in Abkehr zum Nationalsozialismus entstanden, weswegen die positive Bejahung dessen bereits strafbar ist.

Es ist nicht feststellbar, das die Polizei vor Ort versucht hat das Zeigen von Hitlergrüßen zu unterbinden. Auch die Gesamtzahl von 46 Anzeigen sprechen eher nicht dafür.

Viele Fragen sich warum?

Das Konzept der Polizei dürfte auf das Hauptaugenmerk Trennung der Lager und defensiver Raumschutz gelegen haben. Bedeutet, dass die Polizei zwar vorab kontrolliert hat aber der Einsatz zu keinem Zeitpunkt darauf ausgelegt war nötigenfalls die Versammlung aufzulösen und Straftaten zu ahnden.

Spätestens bei dem massenhaften Zeigen des Hitlergrußes wäre dies aber angezeigt gewesen.

In Hinblick auf das vorhandene Gewaltpotential hat man sich offensichtlich dafür entschieden, eine reine Defensivstrategie zu wahren und sehenden Auges Straftaten zu dulden.

Eine Debatte über eine Einschränkung des Versammlungsrechts hätte es nicht bedurft wenn die bestehenden Gesetze vorher angewendet worden wären.

Der Strafrahmen: Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot: Geldstrafe oder Haft bis zu 1 Jahr.

Verstoß gg. 86, 86 a StGB: Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Haft.

 

Klarstellung zu #G20 in #Hamburg

Zur Klarstellung in Abstimmung mit dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen:

1) Die Bilder, die uns am Wochenende aus Hamburg erreichten, haben uns alle schockiert. Wir GRÜNEN lehnen jedwede Gewalt kategorisch ab. Zerstörte Geschäfte, brennende Autos und enthemmte Gewalt sind durch nichts zu rechtfertigen. Unsere Gedanken sind bei den vielen verletzten Menschen, den Polizeibeamt*innen, Demonstrant*innen und bei allen, die
durch die Gewalt betroffen waren. Weiterlesen „Klarstellung zu #G20 in #Hamburg“

Gefährderansprachen

Im Vorfeld des G20 Gipfels in Hamburg häufen sich die sogenannten Gefährderansprachen.

Als Gefährder werden im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr Personen bezeichnet, bei denen kein konkreter Hinweis vorliegt, dass sie eine Straftat planen, aber bei denen „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen“ werden. Die 2004 von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts festgelegte Begriffsbestimmung ist nicht gesetzlich verankert.

Ziel ist es denn Zielpersonen zu verdeutlichen, dass man sie auf „dem Schirm“ hat und damit von einem möglichen strafbaren Verhalten abzuschrecken.

In der Praxis stellt sich das derzeit so dar, dass gezielt Personen aus dem Umfeld der NoPEGIDA Proteste aufgesucht und angesprochen werden und Ihnen mitgeteilt wird, dass man sie nicht in Hamburg sehen will oder lässt Ihnen mitteilen, dass „Auswärtige“ in Hamburg nicht gern gesehen sind (telefonisch übermittelt, von der PD Dresden).

Auf welcher Datengrundlage diese Maßnahme erfolgt ist, wie so oft, fraglich und kritikwürdig. Erzielt werden soll eine einschüchternde Wirkung.

Als Rechtsgrundlage wird § 3 des sächsPolG  herangezogen, der es der Polizei erlaubt Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Es handelt sich dabei um die sogenannte Generalklausel. Ob diese in einem solchen Fall zur Anwendung kommen kann ist hochgradig umstritten. Die Gefährderansprache greift in die Grundrechte des Betroffenen ein und ist daher regelmäßig nicht über eine Allgemeinklausel aufzufangen. Dies kollidiert mit dem Vorbehalt des Gesetzes als direkter Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Zudem liegt eine Gefahr als solche regelmäßig noch gar nicht vor. Die bloße Absicht an Protesten teilzunehmen ist regelmäßig noch kein strafbares Verhalten – auch in Sachsen nicht.

Dazu kommt, dass einige Gefährderansprachen mehr oder weniger direkte Drohungen enthalten und den Versuch einer Einschüchterung darstellen. Auch dies dürfte nicht zulässig sein.

Wir versuchen gerade zu klären auf welcher Datengrundlage die Polizei Sachsen diese Maßnahmen durchführt. Eine kleine Anfrage wurde dazu bereits gestellt.

Für die Betroffenen gilt:

Fertigt ein Gedächtnisprotokoll an. Wer hat euch, wann und wo angesprochen. Was war der Inhalt. Gibt es dafür eventuell Zeugen. Auch diese Maßnahmen muss man nicht widerspruchslos hinnehmen und kann sich darüber beschweren.

Solltet ihr dazu Fragen haben könnt ihr euch auch direkt an die Kanzlei wenden kontakt (at)rechtsanwalt-kasek.de

 

 

Rebellion entsteht aus – Hoffnung – entsteht aus Rebellion

Am 07./08. Juli soll der G 20 Gipfel in Hamburg stattfinden. Das Treffen der größten Industrienationen der Welt inklusive Weltbank und IWF. Dagegen regt sich Protest.

Am gestrigen Tage habe ich darauf hingewiesen, dass dafür ein Teil der Grundrechte in Deutschland ausgesetzt wird und dies in wenigen Worten kritisiert:

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Ein Hoch auf die Freiheit – auf das Grundgesetz.

Ein Text anlässlich des Tages an dem das Grundgesetz erlassen wurde.
Am 23.Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Kraft gesetzt. Es ist die Verfassung Deutschlands und regelt die wesentlichen Fragen des Zusammenlebens. Es enthält den Katalog der Grundrechte und die Grundprinzipien des deutschen Rechtsstaates.

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