Gefährderansprachen

Im Vorfeld des G20 Gipfels in Hamburg häufen sich die sogenannten Gefährderansprachen.

Als Gefährder werden im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr Personen bezeichnet, bei denen kein konkreter Hinweis vorliegt, dass sie eine Straftat planen, aber bei denen „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen“ werden. Die 2004 von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts festgelegte Begriffsbestimmung ist nicht gesetzlich verankert.

Ziel ist es denn Zielpersonen zu verdeutlichen, dass man sie auf „dem Schirm“ hat und damit von einem möglichen strafbaren Verhalten abzuschrecken.

In der Praxis stellt sich das derzeit so dar, dass gezielt Personen aus dem Umfeld der NoPEGIDA Proteste aufgesucht und angesprochen werden und Ihnen mitgeteilt wird, dass man sie nicht in Hamburg sehen will oder lässt Ihnen mitteilen, dass „Auswärtige“ in Hamburg nicht gern gesehen sind (telefonisch übermittelt, von der PD Dresden).

Auf welcher Datengrundlage diese Maßnahme erfolgt ist, wie so oft, fraglich und kritikwürdig. Erzielt werden soll eine einschüchternde Wirkung.

Als Rechtsgrundlage wird § 3 des sächsPolG  herangezogen, der es der Polizei erlaubt Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Es handelt sich dabei um die sogenannte Generalklausel. Ob diese in einem solchen Fall zur Anwendung kommen kann ist hochgradig umstritten. Die Gefährderansprache greift in die Grundrechte des Betroffenen ein und ist daher regelmäßig nicht über eine Allgemeinklausel aufzufangen. Dies kollidiert mit dem Vorbehalt des Gesetzes als direkter Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Zudem liegt eine Gefahr als solche regelmäßig noch gar nicht vor. Die bloße Absicht an Protesten teilzunehmen ist regelmäßig noch kein strafbares Verhalten – auch in Sachsen nicht.

Dazu kommt, dass einige Gefährderansprachen mehr oder weniger direkte Drohungen enthalten und den Versuch einer Einschüchterung darstellen. Auch dies dürfte nicht zulässig sein.

Wir versuchen gerade zu klären auf welcher Datengrundlage die Polizei Sachsen diese Maßnahmen durchführt. Eine kleine Anfrage wurde dazu bereits gestellt.

Für die Betroffenen gilt:

Fertigt ein Gedächtnisprotokoll an. Wer hat euch, wann und wo angesprochen. Was war der Inhalt. Gibt es dafür eventuell Zeugen. Auch diese Maßnahmen muss man nicht widerspruchslos hinnehmen und kann sich darüber beschweren.

Solltet ihr dazu Fragen haben könnt ihr euch auch direkt an die Kanzlei wenden kontakt (at)rechtsanwalt-kasek.de

 

 

Autor: juergenkasek

Lebe lieber ungewöhnlich. Rechtsanwalt, Politiker, Aktivist, Umweltschützer, Blogger, Sportler

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