Aktuell erregt ein Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig auf Twitter die Gemüter.
In diesem Schreiben teilt die Stadt einen Bürger mit, dass sie dessen Anzeigen wegen verkehrsordnungswidrigen Parkens nicht mehr bearbeitet werden.
Eine etwas eigenwillige Auslegung der Stadt Leipzig. Maßgeblich ist dazu eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2013. Dort hatte das OVG Lüneburg festgehalten, dass es keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Behörde gebe. Den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige korrespondiert kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.01.1982 – 4 A 2586/80 -, OVGE MüLü 36, 75 (79)).
Bei Eingang einer Anzeige hat die Stadt nach pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob ein Tätigwerden notwendig ist.
Das bemisst sich auch nach dem geschilderten Sachverhalt, etwa ob ein Zugang versperrt wird und weiteres. Unter bestimmten Gesichtspunkten kann sich das Ermessen der Behörde zum Tätigwerden auf Null reduzieren. Und die Behörde hat die Pflicht zum handeln.
Dabei ist ferner zu beachten, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren als „kann“ Bestimmung gefasst sind. Damit kommt der Behörde ein Ermessen zu bei der Beurteilung, ob sie ein Verfahren einleitet oder nicht. Dieses Ermessen kann sich unter Umständen auf Null reduzieren.
Der Bürger selber hat, sofern er nicht direkt betroffen wird, allerdings keinen einklagbaren Anspruch.
Die pauschale Antwort der Verwaltung im vorliegenden Fall, ist rechtlich unsauber und zeigt ein fehlerhaftes Rechtsverständnis. Denn grundsätzlich gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Das bedeutet, dass die Behörde bei einer Anzeige im EInzelfall prüfen muss, ob sie dieser nachgeht oder nicht.
Gerade in Leipzig, einer Stadt mit einer Vielzahl an Verkehrsverstößen durch rechtswidrig parkende Fahrzeuge, die Radwege versperren, Kreuzungsbereiche dichtmachen oder Hindernisse auf Fußwegen darstellen wäre eine andere Antwort notwendig gewesen.
Es zeigt sich hier auch ein genereller Unwille der Stadtverwaltung Leipzig sich mit dem Problem des ruhenden Verkehrs auseinanderzusetzen.
Fehlende Parkmöglichkeiten sind jedenfalls keine Rechtfertigung für das Versperren von Fußwegen, Kreuzungen und Fahrradwegen.Im vorliegenden Fall ist das letzte Wort jedenfalls noch nicht gesprochen.
Lesenswert auch der Erlass des Verkehrsministeriums BaWü zum Umgang damit