Promenadenring Autofrei- Aufruf zur Demonstration am 03.06.2017

Promenadenring Autofrei., Demoaufruf 03.06. Johannisplatz 14-16 Uhr. Leipzig

Prolog:
Der 3. Juni ist europäische Tag des Fahrrades. Er wurde aufgrund der zunehmend problemhaften Verkehrsdichte insbesondere durch den motorisierten Individualverkehr eingeführt und soll darauf hinweisen, dass das Fahrrad das umweltfreundlichste, gesündeste und sozial verträglichste Verkehrsmittel ist.

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Du weißt du bist in Sachsen, wenn…

… auf einem Literaturfest zwar aus einem politischen Buch von 40 renommierten Autoren gelesen werden darf aber die Diskussion dazu untersagt wird weil der „Rechte Rand“ dagegen aufbegehrt.

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Die wehrhafte Demokratie – Außenansichten

Am 25.05. fand in Leipzig eine Veranstaltung des Bürgerkomitees Leipzig in der Gedenkstätte Museum der Runden Ecke statt. Das Thema: “Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit – ein Grundrecht, das für alle gilt?“Wie auch bei der folgenden Veranstaltung zum Thema Meinungsstreit waren die Rollen klar verteilt. Hier die Guten und da die Bösen. Es diskutierten der Pressesprecher der Polizei Leipzig Andreas Loepki, mit dem Verwaltungsrichter Dr. Jürgen Vormeier, dem ehemaligen SPD MdB Gunter Weißgerber und Irena Rudolph-Kokot vom Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“. Unter dem Hashtag #le2505 lassen sich Eindrücke sammeln. Torsten Kokot war dabei und hat seine Eindrücke niedergeschrieben.

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„Freier Meinungsaustausch – auch mit dem politischen Gegner“

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Am Freitagabend fand in der Gedenkstätte im Museum der Runden Ecke eine Podiumsdiskussion zum Thema „Meinungsaustausch – auch mit dem politischen Gegner“ statt.

Auf dem Podium hatten neben mir mit Antje Hermenau, der ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der Grünen im sächsischen Landtag und inzwischen Ex- Grünen, Frank Richter, ehemals Landeszentrale für politische Bildung und Christian Wolff, Pfarrer im Ruhestand, Thomaskirche illustre Gäste teilgenommen.

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Sachsen, du Opfer- über eine „umstrittene Studie“

Sachsen du Opfer – über eine „umstrittene Studie“

Die Studie zu „Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit in Ostdeutschland“ hat für Wirbel gesorgt. Mit Vorstellung der Studie, die mit Fokusgruppen gearbeitet hat, entfaltete sich zunächst die Debatte über die Ursachen des Rechtsextremismus in Ostdeutschland. Weiterlesen „Sachsen, du Opfer- über eine „umstrittene Studie““

Ein Hoch auf die Freiheit – auf das Grundgesetz.

Ein Text anlässlich des Tages an dem das Grundgesetz erlassen wurde.
Am 23.Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Kraft gesetzt. Es ist die Verfassung Deutschlands und regelt die wesentlichen Fragen des Zusammenlebens. Es enthält den Katalog der Grundrechte und die Grundprinzipien des deutschen Rechtsstaates.

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Ein Brief an den Oberbürgermeister von Leipzig

Am 02.05.haben sich im Rahmen einer Demonstration von Leipzig nimmt Platz mehr als 150 Menschen auf die Straße gesetzt um gegen Rassismus und Hass zu demonstrieren. Diese Menschen sehen sich nunmehr Buß- und Strafgeldverfahren ausgesetzt. Dazusetzen hat gemeinsam mit Prisma Leipzig dazu aufgerufen Briefe an die Stadt zu schreiben. Als Rechtsanwalt einiger Betroffener, tue ich dies gerne.

 

Stadtverwaltung Leipzig

Betreff. Ordnungswidrigkeitenverfahren 02.05.2016, Dazusetzen.

Zur Kenntnisnahme auch an die Fraktionen im Stadtrat Bündnis 90 / Die Grünen Leipzig; SPD-Fraktion LeipzigFraktion DIE LINKE im Stadtrat zu LeipzigCDU-Fraktion Leipzig

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Burkhard Jung,

ich schreibe Ihnen heute als Rechtsanwalt, der einige der Betroffenen des 02.05.2016 berät.

Die Entwicklungen der letzten Jahre sind auch an Leipzig nicht spurlos vorüber gegangen. Auch in Leipzig wurde versucht unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit Hass zu äußern und Einstellungsmuster der Ungleichwertigkeit zu verbreiten.

Leipzig will eine weltoffene Stadt sein. Das Engagement für Demokratie, für Schwächere und das Eintreten für die Gleichheit aller Menschen ist deshalb unabdingbar.

Anders als in Dresden ist es gelungen dem Treiben der Rechten, die immer wieder versucht haben die Deutungshoheit im öffentlichen Raum zu erringen, Einhalt zu gebieten. Möglich ist es auch deswegen geworden weil es einen gesellschaftlichen Minimalkonsens gibt, der eine klare Grenze zu Gegnern der freiheitlich- demokratischen Grundordnung, mithin Rechtsextremen zieht.

Auch Sie als OBM stehen dafür, wofür Ihnen viele Menschen, egal welcher politischer Couleur dankbar sind. In den zugrunde liegenden Fragen geht es nicht um eine parteipolitische Überzeugung sondern um das Zusammenleben und den Zusammenhalt unserer Gesellschaft.

Die Gefahr ist damit mitnichten gebannt. Umso notwendiger ist es, dass alle Demokraten weiterhin gemeinsam für die Stärkung der Demokratie, zu der auch unterschiedliche Meinungen gehören, und gegen Hass und Hetze arbeiten.

Am 02.05.2016 haben sich mehr als 150 Bürger*innen dieser Stadt auf den Ring gesetzt umso gegen Rassismus und Neonazismus und damit auch gegen LEGIDA zu demonstrieren. Im Nachgang wurden gegen 167 von Ihnen Verfahren eröffnet. Zum Teil als Strafverfahren, zum Teil als Bußgeldverfahren. Die Strafen reichen von 300 € bis hin zu 1500 €. Es hat Menschen aus allen Schichten der Gesellschaft getroffen: Angestellte, Student*innen, Schüler*innen, Selbstständige, Erwerbssuchende.

Sie haben etwas getan, dass man eigentlich von jedem Menschen erwarten darf: Sich offensiv gegen Hass und Hetze, gegen Rassismus und Menschenfeindlichkeit zu stellen und das friedlich. Es flog kein Stein, es brannten keine Barrikaden.

Die Menschen saßen auf der Straße und haben sich ihren Platz genommen. Man kann dies auch als zivilen Ungehorsam bezeichnen. Ein Umstand, der für aufgeklärte Gesellschaften charakterisierend ist.

Als Anwalt habe ich in den letzten 2 Jahren viele Menschen betreut und beraten, die mit dem Versammlungsrecht in Konflikt geraten sind. Für die meisten dieser Menschen ist dies eine einschneidende Erfahrung.

Die Lehramtsstudentin, die zum ersten Mal auf einer Demonstration war und ihr Gesicht abdeckte um nicht fotografiert zu werden und danach von der Polizei festgehalten wurde, wegen Verstoß gegen das Vermummungsverbot, ist ebenso geschockt, wie die Eltern eines jungen Mannes, der am Abend mit gezerrter Schulter nach Hause kam weil Polizisten ihn festhielten, da er ein Megafon zu laut eingesetzt hätte. Sie alle werden so schnell nicht wieder demonstrieren. Nicht weil sie glauben etwas falsch gemacht zu haben sondern weil sie Gewalt fürchten.

Auch viele der Menschen, die am 02.05. Platz genommen haben, um friedlich zu demonstrieren, sind konsterniert.
Nicht weil sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben sollen, sondern aufgrund des Umganges damit.

Für den Verfassungsschutz laufen diese Fälle als politisch linker Extremismus ab und finden Eingang in die Statistik, die nach Erscheinen dann wortreich von Politikern beklagt wird.
Wie erkläre ich dem Lehrer, den Eltern, dem Angestellten, den Schüler*innen und Student*innen das sie für die Behörden zum Teil als linksextrem gelten weil Sie nicht ertragen haben wie Neonazis, Verschwörungstheoretiker und Rassisten Parolen gröhlend durch Leipzig ziehen?

Und wie erkläre ich diese Menschen die Höhe ihres Bußgeldes bei einer Ordnungswidrigkeit, für die nach § 30 sächsVersG maximal 500 € vorgesehen sind. Im Vergleich: bei den Blockaden des Castors werden regelmäßig Bußgelder bis zu 100 € fällig.
Ich will an dieser Stelle nicht die Diskussion führen, dass auch Sitzblockaden vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst sein können. Dies ist Aufgabe der Gerichte. Aber ich frage mich warum in Dresden Sitzblockaden am 11.02.2017 als demonstrativ und damit straffrei gewertet werden und in Leipzig, wo selbst der Anmelder der konkurrierenden Versammlung kein Problem mit der Umleitung hatte, nicht.

Diese Menschen, die sich am 02.05.2016 auf die Straße setzten, haben vielleicht, was ich aus rechtlichen Gründen bezweifle, eine Ordnungswidrigkeit begangen. Sie sind keine Verbrecher, sie sind schon gar keine Linksextremisten. Es sind mündige Bürger*innen gewesen.
Sprechen Sie mit diesen Menschen. Machen Sie deutlich, dass diese Menschen keine Verbrecher oder Straftäter sind und prüfen Sie ob die Höhe des Bußgeldes wirklich angezeigt war und ist.
Ich bin überzeugt, dass wir mehr Menschen brauchen die Mut haben, die auch den Mut haben Sachen in Frage zu stellen und sich klar für Demokratie und die Gleichheit aller Menschen – einzusetzen.

Am 02.05.2016 hätte ich mich dazugesetzt. Und ich denke und hoffe, Sie hätten dies auch getan.

Hochachtungsvoll

Jürgen Kasek, Rechtsanwalt

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Sitzblockaden, der Fall 02.05.2016 in Leipzig

Hintergrund,

Am 02.05.2016 setzten sich im Rahmen einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung des Aktionsnetzwerkes Leipzig nimmt Platz mehr als 300 Menschen auf die Straße. Dies taten sie um ihre Ablehnung des rassistischen Aufmarsches einer konkurrierenden Versammlung kund zu tun. Weiterlesen „Sitzblockaden, der Fall 02.05.2016 in Leipzig“

Gibt es ein Recht auf Sitzblockaden?

Zusammengefasst die grundsätzlichen Erwägungen und Rechtssprechung zum Fall von sogenannten Sitzblockaden. Allgemein gesagt können diese zulässig sein, sofern sie sich nicht in einer reinen Blockade erschöpfen. Dabei wird man sagen können, dass regelmäßig Sitzblockaden Ausdruck einer irgendwie gearteten Meinung sind. Die Rechtssprechung insbesondere der Verwaltungsgerichte ist dazu bislang äußerst uneinheitlich.

Rechtliche Hinweise #Sitzblockaden:

Ich bin bereits mehrfach darauf angesprochen, ob ich nicht meine Einschätzung zum Thema Sitzblockaden wiedergeben könnte. Ich möchte dies gern tun, weise aber daraufhin, dass damit weder eine Aufforderung dazu, noch Rechtfertigung vertreten ist. Ob man Sitzblockaden als Akt des zivilgen Ungehorsams betrachtet und dieses Verhalten wiederum als konstituiv für eine aufgeklärte Gesellschaft ansieht, wie es bei Habermas und Gandhi der Fall ist, mag jeder für sich allein entscheiden. Allerdings überwiegen nach meiner Ansicht die Gründe dafür dies zu tun.

Sitzblockaden in diesem Kontext sind zu verstehen als Blockaden von bestimmten Wegen. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit können § 240 StGB (Nötigung) und § 22 SächsVersG (grobe Störung) sein.
Unlängst hat das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 388/05) geurteilt, dass eine Sitzblockade aufgrund der „zweiten Reihe“ Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes tatbestandlich eine Nötigung darstellen könne, jedoch im speziellen auf die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG abgestellt.
Insbesondere hat das BVerfG festegestellt, dass:

„Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Sitzblockade mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.“

Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfallen festgehalten, dass:
„Eine öffentliche Versammlung, bei der gewaltfrei und ohne Begehung von Straftaten für eine friedliche Blockade eines nicht verbotenen Aufzugs von Rechtsextremisten trainiert wird, kann als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt sein.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris)“

Auch sogenannten Probeblockaden sind dabei grundsätzlich straflos:

„Unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen kann die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der selbst niemand behindert wird, weder als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) noch als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) angesehen werden. Das gilt auch dann, wenn das Training zu einer späteren echten Blockade mobilisieren soll.(Rn.63)(Rn.81)
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris)“

Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass auch und gerade Sitzblockaden vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sind. Nichts anderes hat das sächsische Oberverwaltungsgericht festgehalten als es festgestellt hat, dass die Fragestellung ob eine Sitzblockade oder ein Aufruf dazu eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle nicht allgemeingültig geklärt werden könne. (3 A 278/13)

Strittig und intensiv diskutiert wird hingegen die Fragestellung ob Sitzblockaden eine grobe Störung nach § 22 SächsVersG darstellen. Grobe Störungen liegen dann vor, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlungs beeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung, nach Form oder Inhalt des Verhaltens besonders schwer empfunden wird. (Ott, Wächter, Heinhold, VersG § 21 Rn 5).

Hierzu hat das OVG NRW wiederum festgehalten, dass eine grobe Störung gemäß des hier heranzuziehenden § 22 SächsVersG nur bei einer unüberwindlichen Blockade von nicht unerheblicher Dauer, die nicht ohne weiteres umgangen werden könne, vorliegen. Als Abgrenzungselemente dienen dabei die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und den Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Die Frage des vorliegens der groben Störung wird uneinheitlich beantwortet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aktuelle zu dieser Fragestellung ein Verfahren vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof und Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Im Kernpunkt geht es dort um die Klage von Johannes Lichdi aufgrund mehrere Urteile des Amtsgerichtes und Landgerichtes Dresden wegen der Vorkomnisse in Rahmen von Dresden Nazifrei 2011.

Fazit: Auch Sitzblockaden können vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sein. Der bloße Aufruf zu Sitzblockaden und auch sogenannte Probeblockaden stellen daher keine strafbare Handlung dar. Ob eine Sitzblockade während des Geschehens selber ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz darstellt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist eine Umgehung der Blockade möglich ( wurde in Dresden nicht geprüft und im Urteil nicht thematisier) sprechen überzeugende Gründe dafür eine „Grobe Störung“ zu verneinen.

Aufgrund der Eigenheiten der sächsischen Justiz (siehe Dresden 2011) scheint aber jedenfalls Vorsicht geboten.
Eine Bitte am Rande: Diskussionen mit Polizeibeamten, die im Regelfall nur Dienstanweisungen ausführen, bringen nichts. Daher gilt auch hier und gerade hier: Friedlich bleiben und nicht provozieren lassen.

 

 

 

Kosten der Polizeieinsätze bei Fußballspielen

Immer wieder wird über die Kosten von Polizeieinsätzen bei Fußballspielen gestritten. Gerade im Umfeld von sogenannten Hochrisikospielen werden regelmäßig Hundertschaften der Polizei eingesetzt um die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können. Weiterlesen „Kosten der Polizeieinsätze bei Fußballspielen“