„Wer auf einem Stein steht sucht die Auseinandersetzung.“ – über die Merkwürdigkeiten eines versammlungsrechtlichen Prozesses

Ich war gestern am Amtsgericht Berlin im Rahmen einer versammlungsrechtlichen Strafsache als Verteidiger tätig. Den 3 Angeklagten wurde unter anderem versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, vgl. §223, § 224, §22, §23 StGB. Sie sollen am Rande einer Demonstration versucht haben einen Rechtsextremen zu schlagen, gemeinschaftlich. Der Prozess förderte Merkwürdigkeiten en gros zu Tage und endete mit Freisprüchen nachdem selbst die Staatsanwaltschaft keine konkrete Tathandlung erkennen konnte. Was steht fest:

Es ist ein Naziaufmarsch in Berlin, der sich an diesem Tage durch Marzahn schlängelt. Insgesamt 300 Personen der rechten Szene, darunter ein Schwarzer Block zu Beginn des Aufzuges,

werden dabei von etwa 400- 500 Gegendemonstranten begleitet.

An einer Kreuzung in der Nähe des Aufzuges stehen 4 Personen, die ihre Ablehnung durch entsprechende Äußerungen („Es gibt kein Recht auf Nazipropaganda“) deutlich machen. Daraufhin versuchen mehrere Personen aus der rechten Demo auszubrechen und zu den 4 Personen zu gelangen. Einer Person gelingt dies, indem sie die die Demonstration absichernde Polizeikette durchbricht und Richtung der Gegendemonstranten rennt. Dabei wird der Nazi erst kurz vor den Gegendemonstranten von zwei Polizeibeamten eingeholt festgehalten und mittels mehrerer Faustschläge gestoppt. Es entwickelt sich eine Rangelei zu der weitere Beamte hinzustoßen und in der Folge 3 Gegendemonstranten festgenommen werden. Der Vorwurf versuchte gefährliche Körperverletzung. Eine Person soll mit einem Schirm versucht haben zu schlagen, eine weitere Person soll versucht haben auf den am Boden liegenden Rechten zuzurennen und die dritte Person war jedenfalls dabei.

Die Angeklagten

Die Angeklagten äußern sich dazu. Geben an, am Rande der Demonstration gewesen zu sein. Dann sei die Rangelei entstanden, man habe versucht wegzukommen und sei dann festgenommen worden. Nach der Festnahme seien sie dann zunächst gefragt worden, ob sie rechts oder links seien, da man „beide Seiten ja heute gar nicht mehr unterscheiden könne“.

Soweit so gut. Alles in allem nichts ungewöhnliches.

Die Zeugen:

Die Zeugen sind an diesem Tag insgesamt 10 Polizeibeamte, die bei dem Einsatz dabei waren. Es werden denkwürdige Stunden. Keine Aussage der Polizeibeamten gleicht der eines Kollegen. Fast alle schildern übereinstimmend die Existenz des Videos einer Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit (kurz BeDo), welches das Geschehen zeigen soll. In der Akte ist vermerkt, dass dieses Video nur zeigt wie Personen abgeführt werden und daher nicht relevant für das Verfahren sei, weswegen es auch von den Prozessbeteiligten keiner kennt.

Der erste Beamte hat die Anzeige gefertigt. Er fand das Geschehen nicht dramatisch und versteht auch, dass man gegen den Naziaufmarsch protestieren wolle. Was genau die Gegendemonstranten getan haben kann er nicht sagen. Er hat keine Feststellungen dazu gemacht. Die Angaben in der Strafanzeige gehen auf das zurück was weitere Beamte ihn gesagt hätten. Wer genau das war könne er nicht sagen.

Es folgt eine Beamtin, die angibt, dass sie einen der Gegendemonstranten festgenommen hätte. Warum kann sie nicht sagen. Eine Anweisung hat sie nicht erhalten. Einen Vorwurf kann sie dem Festgenommenen auch nicht machen. Der sie unterstützende Beamte gibt an, dass ein weitere Beamter, der allerdings zeitgleich mit dem „Nazi“ beschäftigt war, auf die 3 Personen gezeigt haben soll und gesagt habe: „Festnehmen“. Warum wußte er auch nicht. Als man die Person festgenommen habe, musste man erstmal nachfragen worum es ging. Wer genau ihm dann gesagt habe, es ginge um Körperverletzung wisse er nicht.

Mit der nächsten Beamtin wird es zunehmend grotesk. Diese spricht davon, dass alle Gegendemonstranten ja nur provozieren würden. Als der Zitat „vermeintliche Rechte“ (sie hatte die Demo vorher als Bürgerdemonstration bezeichnet) auf die Gegendemonstranten zu rannte hätten sich diese in eine kampfbereite Stellung begeben und sich darüber gefreut. Wie diese kampfbereite Stellung ausgesehen habe, kann sie nicht sagen. Nach mehreren Nachfragen wird deutlich, dass die Gegendemonstranten kampfbereit waren weil sie nicht weggingen. Eine gewisse Sympathie mit der Nazikundgebung wird offensichtlich.

Es folgen weitere Beamte, die sich in ihren Aussagen mehr oder minder widersprechen. Einer will einen langen, zusammengeklappten Schirm gesehen haben, mit dem geschlagen worden sei, ein anderer spricht vom stoßen, dann war der Schirm aufgeklappt. Getroffen wurde jedenfalls niemand. Andere Beamte haben wiederum nur von anderen gehört was geschehen sein soll, von wem genau können sie aber auch nicht sagen.

Ein Beamter meint, dass einer der Gegendemonstranten in der Absicht gelaufen sei um den Festgenommenen zu treten. Auf die Frage woraus er das schließe sagt er, dass der Angeklagte ja auch über einen Busch hätte springen können, wenn er hätte fliehen wollen.

Ein weiterer Beamter verstrickt sich gänzlich in Widersprüche und wird zunehmend unsicher nachdem ihn der Richter mehrfach darauf hingewiesen hat, dass alle anderen Zeugen bislang das Gegenteil erklärt hätten.

Es folgt ein Beamter, der sich auf die Aussage versteift, dass Gegendemonstranten, die sich auf einen Stein stellen, die Auseinandersetzung suchen würden. Wohlgemerkt auf einen Stein stellen, nicht werfen.

Kaum eine Aussage passt zur Anderen und bei einigen Beamten wird eine gewisse Sympathie für die Nazidemonstration deutlich während Gegendemonstranten schlicht durch bloße Anwesenheit eine Provokation darstellen. Außer der Arbeit in der Polizei scheint das einzige Hobby Kraftsport zu sein. Wohlgemerkt einige, nicht alle.

Der Richter

Der vorsitzende Richter hatte bereits vorab den Erlass von Strafbefehlen abgelehnt, da nach seiner Meinung und Aktenlage keine konkrete Tat nachweisbar sei. Im Falle meines Mandanten noch nichtmal eine Tathandlung. Das gemeinschaftliche agieren, dass für eine gefährliche Körperverletzung notwendig ist hatte die übermotivierte Staatsanwaltschaft daraus gezogen, dass die Gegendemonstranten gemeinsam vor Ort waren. Dem ermittelnden Staatsanwalt, offenbar berühmt berüchtigt, scheinen rechtliche Grundprinzipien egal gewesen zu sein.

Im Ergebnis blieb daher nur ein Freispruch übrig. Sich ständig widersprechende Zeugen, fehlende Videobänder und so weiter.

Fazit:

Vermutlich hat die Polizei im Moment der Festnahme die Übersicht verloren. Wozu die Gegendemonstranten gehörten liess sich nicht zuordnen. Also hat man eine versuchte Körpverletzung zusammen gebaut, weil eine Person einen Schirm hatte und ein anderer wegrennen wollte. Das ganze hat sich dann im Stile der stillen Post weiterverbreitet. Die Staatsanwaltschaft sah es nicht für nötig das ganze Aufzuklären oder auch entlastende Beweise heranzutragen. Der Vorwurf, den man den 3 Angeklagten machen konnte: Sie haben gegen eine Naziaufmarsch protestiert. Für einige der anwesenden Polizisten offenbar schon ein schwerkrimineller Akt, für den von Belastungseifer besessenen Staatsanwalt ebenso.

Gegen Naziaufmärsche zu protestieren ist kein Verbrechen sondern in einem demokratischen Rechtsstaat, der auf den Grundfesten von Demokratie und Toleranz beruht und der in Ablehnung der NS Zeit enstanden ist, bittere Notwendigkeit.

Am Ende immerhin Freispruch.

Anmerkung: Der Prozess hat mein Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt, was vor allen Dingen an der sehr souveränen Verhandlungsführung des Richters lag. Mein Zweifel an einigen Beamten, an einigen nicht an allen, insbesondere der Berliner Polizei, wurden indes gestärkt.

Bild ist aus Leipzig.

Autor: juergenkasek

Lebe lieber ungewöhnlich. Rechtsanwalt, Politiker, Aktivist, Umweltschützer, Blogger, Sportler

Hinterlasse einen Kommentar