Eilentscheidung AG Dresden. Bezeichnung AfD als „Faschisten“ zulässig.

Das Amtsgericht Dresden hat im Eilverfahren entschieden, dass der Pressesprecher der sächsischen AfD Fraktion als „Neonazi“ und „Faschist“ bezeichnet werden darf.

Einen Antrag des Klägers, dass mein Mandant, diese Äußerungen zu unterlassen habe, wies das Gericht zurück.

In seiner Entscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass es um einen politischen Meinungsstreit gehe, bei dem die Grenzen weit zu ziehen seien.

Zu beurteilen sei daher nur, ob die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten worden seien. Dazu stellte das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ab und teilte mit, dass dies im vorliegenden Fall die Grenzen nicht verletzt seien.

Weiterhin lies das Gericht erkennen, dass die AfD selber wenig ziemperlich in der Auseinandersetzung sei und sich daher auch grobe Äußerungen gefallen lassen müsse.

Der Klägevertreter hatte in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass durch solche Äußerungen die Gefahr von Übergriffen auf AfD Büros und Funktions- sowie Mandatsträger steigen würde.

Außerdem würde mein Mandant mit dieser Äußerung faktisch unterstellen, dass die AfD einen faschistischen Umsturz wolle und eine Diktatur. Dabei wolle man gar keine Diktatur auch wenn sich nach der Wahl schon „ein paar Sachen ändern würden“.

Eine ähnliche Entscheidung deutet sich in der Sache meines Mandanten gegen den AfD Parteivorsitzenden in Sachsen an. Auch da hatte das Gericht erkennen lassen, dass die Bezeichnung des AfD Vorsitzenden als „Faschist“ und „Neonazi“ ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Die Entscheidung dazu dann nächste Woche.

In beiden Sachen kann die unterlegene Seite dann noch das Hauptverfahren beantragen.

Im Ergebnis ein guter Tag für die Meinungsfreiheit.

Und in der mir eigenen Art und Weise, ein Kommentar: Die AfD ist faschistisch, dass wird man doch wohl noch sagen dürfen.

Autor: juergenkasek

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