Pressefreiheit Sachsen. Eine Einschätzung zum Video

Zum derzeit kursierenden Video, dass zeigt wie mehrere bislang unbekannte gebliebene Polizeibeamte Journalisten in Dresden kontrollieren, eine kurze juristische Einschätzung;

Zunächst ist die Polizei dazu verpflichtet Anzeigen aufzunehmen. Die Einschätzung ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht trifft letztlich nicht die Polizei sondern die Staatsanwaltschaft.

Im vorliegenden Fall war das Handeln der Journalisten unproblematisch, was die Beamten hätten wissen müssen, über § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG gedeckt. Der Versammlungsteilnehmer, der sich ins Bild drängt macht sich selber zum Mittelpunkt der Filmaufnahmen und kann daher kein Unterlassungsanspruch geltend machen.

Die beiden Versammlungsteilnehmer haben aber eine versuchte Nötigung verwirklicht, indem sie versuchten den Kameramann bei der Arbeit zu behindern und dabei auch versuchten die Kamera wegzuschlagen. Dies ist strafbar nach § 240 StGB.

Das Jedermannsrecht, nach § 127 StPO, rechtfertigt nur ein Festhalten bei einem Antreffen auf „frischer Tat“. Bedeutet, selbst wenn die Männer davon ausgingen, dass das Handeln der Journalisten rechtswidrig war, hätten sie nicht nach der Kamera schlagen dürfen.

Das Handeln der Polizeibeamten ist rechtswidrig. Für die Durchführung einer Maßnahme müssen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und die wesentlichen Formalia eingehalten werden. Dazu gehört, dass Nennen des Rechtsgrundes der Maßnahme gegenüber den Betroffenen. Dies ist nicht erfolgt. Ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 19 sächsPolG (Identitätsfeststellung) vorlagen, darf bezweifelt werden.

Nach § 8 sächsPolG müssen die Beamten sich gegenüber dem Adressaten einer polizeilichen Maßnahme ausweisen. Dies ist auch nach mehreren Nachfrage nicht erfolgt. Gründe nach § 8 S. 2 sächsPolG sind nicht ersichtlich.

Weiterhin hätten die Beamten bereits eingreifen müssen als die Versammlungsteilnehmer die Journalisten bedrängten. Hier wäre eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr nötig gewesen, was die Beamten unterlassen haben.

Das Handeln der Beamten stellt damit auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Da durch die ca. 45 Minuten dauernde Maßnahmen, die Arbeit der Journalisten unterbunden wurde.

Autor: juergenkasek

Lebe lieber ungewöhnlich. Rechtsanwalt, Politiker, Aktivist, Umweltschützer, Blogger, Sportler

17 Kommentare zu „Pressefreiheit Sachsen. Eine Einschätzung zum Video“

  1. Zunächst ist die Polizei dazu verpflichtet Anzeigen aufzunehmen. Die Einschätzung ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht trifft letztlich nicht die Polizei sondern die Staatsanwaltschaft.

    Im vorliegenden Fall war das Handeln der Journalisten unproblematisch, was die Beamten hätten wissen müssen, über § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG gedeckt.

    Sie widersprechen sich selbst.

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  2. Die Beamten konnten nicht wissen, dass die Aufnahmen nach § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG legitimiert sind. Um dazu eine Bewertung vornehmen zu können, ist die Kenntnis der Aufnahmen bzw. der genauen, konkreten Umstände erforderlich.

    Der Mann hat sich auch nicht ins „Bild gedrängt“ sondern ist mit der Aufforderung, die Aufnahmen zu unterlassen auf den Kameramann zugegangen. Der Kameramann hätte weiterhin die vorbeilaufenden Demonstranten filmen können oder auch die Aufnahme beenden können. Es wäre schon recht seltsam, wenn man bei einer illegalen Aufnahme verpflichtet wäre, vor dem Täter zu fliehen, damit dieser keine illegalen Aufnahmen von einem machen kann. „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.“

    Selbstverständlich ist das Wegschlagen der Kamera durch Notwehr gedeckt, wenn es sich bei der Aufnahme um eine Straftat z.B. nach §33 KunstUrhG handeln würde. Siehe OLG Hamburg Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12 oder auch Herbert Grönemeyer gegen Bild.

    Bzgl. des Handeln der Polizei bleibt abzuwarten, was von den Behauptungen des Herrn Arndt Ginzel sich als Tatsachen herausstellen. Es liegen vorerst nur die Aussagen von Ginzel und sein von ihm zusammengeschnittenes, bearbeitetes Video vor.

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    1. Der Mann ist aus einem vorbeilaufenden Demozug ausgescherrt und gezielt auf die Pressevertreter zu zulaufen um diese an der Arbeit zu hindern. Das abfilmen einer öffentlichen Versammlung ist erlaubt. Es gibt damit keinen Anspruch darauf das filmen zu unterlassen. Notwehr liegt nur vor bei einem rechtswidrigen Angriff, der hier nicht gegeben ist. Im Übrigen liegen uns die Zeugenaussagen und das komplette Videomaterial vor.

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      1. „Der Mann ist aus einem vorbeilaufenden Demozug ausgescherrt und gezielt auf die Pressevertreter zu zulaufen,“ um sein Recht auf das eigene Bild geltend zu machen und die Aufnahme zu untersagen. In welchem Umfang er die Verletzung des Rechts auf das eigene Bild wegen § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG hinnehmen muss, ist eine andere Frage. I.d.R. sind Porträtaufnahmen nicht allein durch § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG gedeckt. Der Kameramann hat auch nicht weiter den „vorbeilaufenden Demozug“ aufgenommen, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern hat gezielt die Kamera auf den Mann gehalten.

        Bzgl. Notwehr gab es im Text folgende Aussage: „selbst wenn die Männer davon ausgingen, dass das Handeln der Journalisten rechtswidrig war, hätten sie nicht nach der Kamera schlagen dürfen.“ Wenn § 127 StPO zutreffend wäre, dann wäre in dem Fall auch Notwehr berechtigt, um den rechtswidrigen Eingriff zu beenden. Diese Notwehr kann dann auch das Wegschlagen der Kamera rechtfertigen.

        Da Ihnen „die Zeugenaussagen und das komplette Videomaterial vor[liegen]“, hatten Sie anscheinend schon am 18.08.2018 Akteneinsicht?

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  3. Herr Fein. Entweder Sie sind ein dummdreister Winkeladvokat oder haben von Jura soviel Ahnung wie ein Suppenhuhn von Weltraumtechnik. Wie kann man bei vollem Bewusstsein eine solche Interpretation der Szenerie posten und es sogar wiederholen? Da ist Ihnen voll der braune Dreck der Alternative für Dumme in Ihr doch bescheiden angelegtes Gehirn gekrochen.

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    1. Es wäre nett, wenn auf der Plattform eines Rechtsanwaltes, solche Verbalausfälle, welche durchaus mit §185 StGB erfüllen, entfernt werden. Danke. 😀

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      1. Hahahaha! Ernsthaft! Mit dieser Antwort wird es ja noch deutlicher, dass Sie ein verblendetes AfD-Schaf sind, welches in der typischen Kommunikationsblase lebt. Mimimimi,Opferrolle, verbunden mit absoluter Ahnungslosigkeit, einfach nur lächerlich!

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    1. Ein Ausbildungsdefizit haben in Sachsen auch die Organe der Rechtspflege, wie RA Kasek in diesem Artikel als auch im Umgang mit potentiell rechtswidrigen Kommentaren zeigt.

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  4. Herr Kinsky, „Ahnungslosigkeit“ finde ich ein sehr gutes Stichwort. Hervorgerufen wird diese nicht selten durch selektive (Nicht-)Berichterstattung. Was hatten unsere eifrigen Journalisten eigentlich so zu dem Fall des mit mehreren Messerstichen durch einen 26jährigen Somaliers, der hier um „Asly“ gebeten hatte, weil er ja so schrecklich „verfolgt“ war, zu berichten? Ach, ich erinnere mich, das Qualitätsfernsehen ARD, Schwester des ZDF, sendete dazu ja bekanntlich sofort einen „Brennpunkt“. Ironie Ende… Wir (angeblich) „Braunen“ wissen doch genau, welchem einzigen Zweck die Aktionen der ZDF-„Journalisten“ dienten… nämlich ein weiteres Mal den Bürgerwillen zu diffamieren, diesem Asyl-Irrsinn endlich ein Ende zu bereiten, indem wir endlich mal prüfen, wer da eigentlich zu uns ins Land gekommt. Und da die Hauptverantwortliche dafür, nämlich Angela Merkel, grade mal in Dresden war, war die Gelegenheit doch gegeben, ihr klar die Meinung zu sagen, wenn auch nur aus der Ferne, da ihre „Bürgerdialog“-Simulationen wie z. B. in Jena, wo sie sich auch in die N ä h e ihrer Bürger begibt, natürlich stets nur vor a u s g e s u c h t e m Publikum stattfinden. Wenn hier „Meinungsfreiheit“, die es zu verteidigen gelte, reklamiert wird, dann gäbe es wahrlich viel zu tun im Lande, denn Demokratie lebt vom Diskurs u n t e r s c h i e d l i c h e r Meinungen, aber damit haben unsere Mainstream-Medien ja schon lange ein Problem, diese differenziert darzustellen. Als mündigem Bürger bleibt einem gar keine andere Wahl, als sich auch a l t e r n a t i v im Internet zu informieren. Zum Glück gibt es wirklich sehr gute Informationsquellen. Ich empfehle vorbehaltlos „Achse des Guten“. Hier z. B. hat Thomas Rietzschel eigneltich alles gesagt, was es zu diesem Thema anzumerken gilt: http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/alles_nazis._ausser_mutti

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