Nicht erst mit dem Bekanntwerden der Putschpläne einer rechtsextremen Vereinigung, in deren Kreisen sich auch AfD Mitglieder bewegten und die über ein ranghohes aktives AfD Mitglied auch Zugang zum Bundestag hatten, stellt sich die Frage eines Parteiverbots, was verschiedentlich gefordert wird.
Ausgangslage:
Das Parteiverbot ist die ultima ratio des Staates. Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, kommt es überhaupt in Betracht. Dazu kommt, dass die verfassungsrechtlichen Hürden sehr hoch sind, was das Bundesverfassungsgericht auch im zweiten NPD Verbotsverfahren ausdrücklich deutlich gemacht hat.
Es braucht die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, eine kämpferische Grundhaltung und eine ernsthafte Gefahr.
Im Fall der NPD hatte das BVerfG, die Ablehnung der Grundordnung bejaht und dies durch den systemimmanenten Rassismus der NPD herausgearbeitet aber die ernstliche Gefahr verneint. Die NPD war schlicht zu unbedeutend.
Der freiheitliche Rechtsstaat zeichnet sich eben gerade dadurch aus, dass er auch seinen Gegnern die gleichen Rechte einräumt und damit auch zulässt, dass Verfassungsgegner sich darauf berufen können.
Im Einzelfall ist dies schwer auszuhalten aber dies kennzeichnet eben einen Rechtsstaat.
Voraussetzungen.
Während man bei der NPD die Gefahr für die Grundordnung aufgrund ihrer Größe verneinen konnte, dürfte dies bei der AfD zu bejahen sein.
Die Frage ist die Ablehnung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung und zwar durch die Partei in Gänze und nicht nur durch einzelne Personen oder Gruppierungen. Hier wird es deutlich schwieriger.
Nach den Kriterien des BVerfG wird man dazu kommen, dass innerhalb verschiedener Gruppierungen der AfD ebenfalls systematischer Rassismus vorherrscht. Bestes Beleg ist hierfür die Thüringer AfD mit Höcke, dem Kopf des nur formal aufgelösten Flügels. Der Rassismus als wesentlicher Programmbestandteil dürfte anhand Reden Höckes und agieren nachweisbar sein. Allein dies reicht aber nicht aus, dies ohne weiteres auf die ganze Partei zu übertragen.
Wir müssen nicht darüber reden, dass die Partei menschenverachtend ist, Einstellungsmuster der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit verbreitet und damit auch Gewalt auf der Straße vorbereitet. Die Frage ist, reicht dies in der Gesamtheit aus um zu einem Verbot zu kommen?
Die Verbotsdiskussion.
Dazu kommt der Umstand, dass die AfD auch aus der Verbotsdiskussion gestärkt hervorgehen könnte. Ein gescheitertes Verfahren dürfte als Bumerang wirken. Ein erfolgreiches Verfahren dagegen wird die Einstellungsmuster der Menschenfeindlichkeit und den gesellschaftlichen Rassismus nicht verschwinden lassen. Es lassen sich Parteien und Vereine verbieten aber keine Einstellungen und Denkmuster. Die Auseinandersetzung mit Einstellungsmustern der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit ist so nicht zu gewinnen.
Dazu kommt, dass auch die demokratischen Parteien mit ihrem Kurs in den letzten Jahren zur Etablierung und zum Erfolg der AfD beigetragen haben.
Die CDU, die insbesondere in den Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt immer wieder stark Richtung AfD blinkt und auf kommunaler Ebene zum Teil bereits offensiv zusammenarbeitet, trägt hier eine besondere Verantwortung an der Etablierung.
Das durch ein Verbotsverfahren zudem das rechte Narrativ, des „Opfer“ und Ausgegrenzt seins, Stärkung findet, kommt erschwerend hinzu.
Dennoch sollte die Diskussion geführt werden. Die AfD ist in Teilen eine verfassungsfeindliche Partei, die Teile des Grundgesetzes ablehnt, in deren Reihen organisierte Verfassungsfeinde und Neonazis arbeiten und dadurch Zugang zur sensiblen Infrastruktur hat.
Aber die Auseinandersetzung, siehe oben, ist dadurch nicht zu gewinnen. Die Auseinandersetzung mit Einstellungsmustern der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit muss in aller erster Linie mit demokratischen Mitteln gefochten werden und nicht dadurch, wie die CDU das in Bautzen gerade vormacht, indem man die AfD hofiert um sich möglicherweise einen weiteren Bündnispartner als Verhandlungsmasse und Drohpotential zu erhalten.