Wald retten Demo verboten?
Die Tagesschau meldet, dass die Großdemo des BUND am Hambacher Wald für den 6.10. verboten sei.
Eine Nachricht die aufhorchen lässt, da sie in mehreren Richtungen Fragen aufwirft.
Das Versammlungsgrundrecht ist in Art 8 GG normiert. Danach haben alle Deutschen das Recht sich frei zu versammeln. Einer Genehmigung bedarf es daher nicht.
Art 8 GG hat einen Gesetzesvorbehalt. Bedeutet, dass für Versammlungen unter freiem Himmel das Grundrecht eingeschränkt werden kann.
Dieser Gesetzesvorbehalt wird durch das Versammlungsgesetz ausgefüllt.
In NRW gibt es kein eigenes Versammlungsgesetz, so dass die Regelungen des VersG Bund Anwendung finden. Danach kann durch die zuständige Behörde eine Versammlung beauflagt oder verboten werden bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die Einschränkung muss dabei selber wiederum verfassungsmässig sein, so dass ein Verbot faktisch nur im Fall eines echten polizeilichen Notstandes in Betracht kommt. Einen Fall, den es streng genommen nicht geben darf, da dieser nur dann vorliegt wenn zu wenige Polizeieinsatzkräfte zur Absicherung vor Ort sind.
Punkt 1: zuständige Behörde für ein Verbot ist nicht die Polizei sondern nach § 1 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz die Kreispolizeibehörde. Im vorliegenden Fall der Landkreis. Unterschieden wird nämlich zwischen der Landespolizei bzw dem Polizeivollzugsdienst und der Ordpolizeibehörde regelmassig die Landkreise oder kreisfreien Städte. Bedeutet, dass die Polizei schon gar nicht für ein Verbot zuständig ist.
Punkt 2:eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist schon nicht vorgetragen. Angeführt wird onstr keine der Eigentümer der privaten Flächen seine Fläche zur Verfügung stellen wollte. Beim Hambacher Wald, im Eigentum von RWE, handelt es sich um eine quasi öffentliche Fläche und RWE kann das Versammlungsrecht nicht außer Kraft setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Fraport Urteil die Grundzüge für Versammlungen auf Privateigentum, dass der Öffentlichkeit zugänglich ist festgelegt.
Dazu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Brokdorf Entscheidung weitere Grundzüge für sogenannte große Bewegungen festgelegt hat.
Nach alldem ist vorliegend kein Verbot ersichtlich.
Einer gerichtlichen Überprüfung dürfte die Entscheidung der Polizei, die der Bund bereits führt, nicht standhalten.
Vielmehr sieht es so aus, dass man kurz vorher mit allen Mitteln versucht Demonstrationsteilnehmer von der Teilnahme abzuschrecken.
Wer immer das Verbot erlassen hat macht sich damit entgegen rechtsstaatlichen Prinzipien zum Handlanger von RWE.