Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht mehr als Prüffall bezeichnen. Die AfD erhielt vor dem Verwaltungsgericht Köln damit recht. Freuen werden Sie sich trotzdem nicht können.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, erklärte das Gericht. Der Bezeichnung als Prüffall komme in der Öffentlichkeit eine „negative Wirkung“.
Diese Entscheidung ist richtig und ändert aber nichts an der Bewertung.
Zunächst mal ist der Verfassungsschutz selber eine demokratiefremde Behörde. Demokratietheoretisch gibt sich das Staatsvolk die Staatsgewalt (Art. 20 GG.). Das die Staatsgewalt anfängt das Staatsvolk zu überwachen ist vor diesem Hintergrund ein Widerspruch an sich. Der Staat wird durch das Volk legitimiert und nicht durch sich selbst.
Problematisch wird dies vor allen Dingen dann wenn der Verfassungsschutz anfängt aktiv gestaltend in die Politik einzugreifen und damit festzulegen, wer oder was noch im demokratischen Rahmen ist. Vor allen Dingen deshalb da der Verfassungsschutz eine politische Behörde ist, die nicht neutral (!) sondern dem jeweiligen Innenministerium unterstellt ist.
In Sachsen lässt sich nachvollziehen wie der Verfassungsschutz die Grenzen bestimmt und damit immer wieder Antira Projekte als Linksextrem geißelt und damit ausschließt. Auch dies ist ein Grund für das erstarken der extrem Rechten in Sachsen.
Zurück zur Bundesebene. Grundlage für das Agieren des Bundesverfassungsschutzes ist das Bundesverfassungsschutzgesetz. Der Bundesverfassungsschutz soll dem Schutz der Verfassung dienen, § 1 BVerfSchG.
Dazu kann er bei bestehen einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung mit nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen sammeln.
Dazu gehört auch der Einsatz von verdeckten Ermittlern.
Das VG Köln hat heute nur festgestellt, dass es an Rechtsgrundlage zur Bekanntmachung dient. Richtigerweise ist zu konstatieren, dass jede Benennung durch den Verfassungsschutz eine stigmatisierende Wirkung hat.
Und auch diejenigen, die sich darüber im Fall der AfD freuten, wird man darauf verweisen dürfen, dass die Anwendung der Gesetze in beide Richtungen funktioniert und etwa Teile der LINKEN ebenfalls lange Jahre beobachtet wurden. Einen vergleichbare Diskussion darüber gab es allerdings nicht.
Mitunter kann man den Eindruck gewinnen, dass „linke“ Bestrebungen im Zweifelsfall als gefährlicher eingeschätzt werden als rechte Terrorakte – siehe NSU.
Dies wiederum ist das Ergebnis der immanenten Logik von ultrakonservativen. Während es den „Rechten“ in dieser Logik um ein starkes Deutschland geht, also etwas was man im Zweifelsfall auch will, geht es den Linken in ihren antinationalistischen Zügen um die Auflösung des Staates. Im Zweifelsfall stehen „rechte“ Bestrebungen, egal wie menschenfeindlich sie daher kommen dem „Staat“, der sich selbst erhalten will, daher näher als Bestrebungen zur Überwindungen des Nationalstaates.
Übrigens ändert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass sich nicht mit inhaltlichen Fragen auseinandergesetzt hat, nichts an der Feststellung des Verfassungsschutzes, dass die AfD bzw. Teile von ihr eine Gefahr für die freiheitlich- demokratische Grundordnung sind, da Rassismus derart verbreitet werde, dass Art.1 Grundgesetzt in Frage gestellt werde.
Das in dem Bericht des Verfassungsschutzes eine Vielzahl an Vorfällen aus Sachsen Eingang fanden, sei der vollständigkeitshalber erwähnt.
Die AfD darf nur nicht mehr Prüffall durch den Staat genannt werden. Dass ändert aber nichts daran, dass sie mit der freiheitlich- demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz nichts gemein hat und folglich auch keine demokratische Partei in diesem Sinne ist.
Für diese Feststellung bedarf es aber nicht den Verfassungsschutz sondern Kenntnisse des Grundgesetzes und eine Gegenüberstellung mit Äußerungen und Handlungen bzw. Anträgen der AfD.
Es bleibt bei der Grundforderung der Auflösung des Verfassungsschutzes und der Auseinandersetzung mit der faschistischen Partei AfD.
That’s it