Im Fall eines Jura Profs. der Uni Leipzig der mit rassistischen Tweets auf sich aufmerksam machte hat das Sächsische Wissenschaftsministerium mitgeteilt, dass es keine dienstrechtliche Handhabe sehe. Die Tweets seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Eine Entscheidung, die zunächst überrascht.
Meinungsfreiheit?
Gem. Art. 5 I GG hat ein jeder das Recht seine Meinung frei zum Ausdruck zu bringen.
Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten. Darunter fallen:
- Werturteile (= Äußerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind). Auf den Inhalt oder die Wertigkeit kommt es nicht an.
- Tatsachenbehauptungen (= Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind) fallen nach Auffassung des BVerfG unter den Meinungsbegriff, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind; Ausnahme: erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (Bsp.: Auschwitz-Lüge)
Diese Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gem. Art. 5 Abs. II GG unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Allgemeine Gesetze wiederum sind solche, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die keine spezielle Meinungsäußerung verbieten (Ausnahme § 86, § 86 a StGB, Begründung das Grundgesetz ist in Abkehr des Nationalsozialismus entstanden, so dass bereits die positive Bezugnahme auf den NS eingeschränkt wird) und die zum Schutz eines höherrankigen Rechtsgutes dienen.
Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören damit die Bestimmungen des Strafrechts. Auch hier wird man festellen können, dass es sich nicht um eine justizibale Meinung auch im Sinne der Volksverhetzung , vgl. § 130 StGB, handelt.
Damit handelt es sich bei den beiden Tweets unrpoblematisch um eine Meinung. Man ist erstaunt, dass das SMWK dazu sogar Experten vom Justizministerium dazu holen musste um vergleichsweise banales festzustellen.
Beamtenrecht?
Der Professor dürfte jedenfalls auch Beamter sein. § 33 Beamtenstatusgesetz legt fest, dass:
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.