Sitzblockaden, der Fall 02.05.2016 in Leipzig

Hintergrund,

Am 02.05.2016 setzten sich im Rahmen einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung des Aktionsnetzwerkes Leipzig nimmt Platz mehr als 300 Menschen auf die Straße. Dies taten sie um ihre Ablehnung des rassistischen Aufmarsches einer konkurrierenden Versammlung kund zu tun.

Während die Hauptdemo nach kurzer Unterbrechung weiterzog wurde versucht die sitzende Demonstration auf dem Ring anzumelden. Dies war teilweise erfolgreich. Im Rahmen einer Spontananmeldung nach § 14 III,IV sächsVersG wurde eine Auflage erteilt. Nach der Auflage war nur eine Seite des Ringes zulässig.

Die etwa 158 Personen auf der anderen Seite des Ringes wurden dann mehrfach aufgefordert auf die andere Straßenseite zu wechseln und schließlich durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsage aus der Demonstration ausgeschlossen.

 

Im Nachgang des Versammlungsgeschehens wurden insgesamt 167 Verfahren aufgenommen. Ursprünglich wegen Verstoß gg. § 22 sächsVersG. Ein Großteil dieser Verfahren (145) wurden dann durch die Staatsanwaltschaft Leipzig an die Stadt abgegeben, da die StA nur geringe Schuld annahm und kein öffentliches Interesse feststellen konnte.

Gegen diese Personen wurden dann Bußgeldbescheide durch die Stadt erlassen, wie aus den kleinen Anfragen der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel hervorgeht. (8377, 5073)

 

seltsame Rechtsauslegung

In einigen Fällen hatte die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse bejaht. Dies vor allen Dingen deswegen, da die Tatzverdächtigen vorbestraft waren, so zumindest die Staatsanwaltschaft. Allerdings bricht auch diese Argumentation zusammen, da in mindestens einen Fall die Vorstrafe bereits verfristet war nach BZRG und damit nicht mehr hätte bewertet werden dürfen.

Hier gibt es gleichwohl die ersten Einstellungen der Verfahren bzw. einen ersten Freispruch in der Sache.

Generell lässt sich das öffentliche Interesse auch mit Bezug auf individuelle Prävention bejahen. Dies ist aber vorliegend nicht schlüssig dargetan. Die Einteilung der Fälle seitens der Staatsanwaltschaft Leipzig mutet daher etwas seltsam an.

§ 22 sächsVersG verlangt, dass es eine grobe Störung der Versammlung gab. Die wird man aber vorliegend verneinen können, da die konkurrierende Versammlung umgeleitet wurde, ohne dass dabei das kommunikative Anliegen eingeschränkt wurde. Die Umleitung war geringfügig. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht gegeben.

Diese Merkwürdigkeiten setzen sich beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig fort. Die nach § 30 I Nr. 4 und Nr.6 sächsVersG Bußgelder verhangen haben. Im Regelfall wurden dabei 300 € angesetzt und in 4 Fällen 400 €, wie aus einer Anfrage der Grünen Stadtratsfraktion hervorgeht ( Antwort_Bußgeldverfahren). Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass die Obergrenze für Bußgelder hier im max 500 €.

Die Höhe der Bußgelder erschließt sich vorliegend nicht. Zum Teil hat die Stadt allerdings bei nachgewiesenen geringen Einkommen ein Teil der Bußgelder wieder gesenkt.

Folgendes hat die Stadt geantwortet:

Aufgrund der noch laufenden Verfahren erfolgte hierzu manuell eine Einzelauswertung zum Stand 12.05.2017:
Es wurden 142 Bußgeldbescheide erlassen.
 In 138 Fällen wurde eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR verhängt
 In  4  Fällen  wurde  wegen  einschlägiger  Vorahndung  eine  Geldbuße  in
Höhe von 400 EUR festgesetzt.
 In 24 Fällen wurde im Rahmen der Abhilfe nach Einspruch in Anbetracht
der  dort  geltend  gemachten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  die  Geldbuße
auf 200 bzw. 300 EUR gemindert.
Die Bußgeldhöhe für die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen § 30 (1) Ziff. 4 und 6 des
SächsVersG wurde jeweils der Bedeutung der vorgeworfenen ordnungswidrigen Handlungen entsprechend  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Betroffenen bemessen.  
b) Wie viele Personen haben dieses Bußgeld bezahlt?
46 Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.
Es haben
 29 Betroffene das Bußgeld bezahlt.
 3  Betroffene  Ersatzmaßnahmen  (Arbeitsleistungen)  gem.  §  98  OWiG
beantragt.
 8 Betroffene  antragsgemäß  Zahlungserleichterungen  (Ratenzahlung)
gewährt bekommen.
c) Wie viele Personen sind gegen das Bußgeld in Einspruch gegangen?
Es liegen aktuell von 72 Betroffenen Einsprüche vor. Vier Betroffene haben ihren Einspruch
wieder zurückgenommen. Derzeit erfolgt innerhalb der Stadtverwaltung die weitere rechtliche Prüfung zu den Einsprüchen.

Bewertung.

Weder die Höhe der Bußgeldbescheide noch der Umgang mit den Verfahren ist nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Stadt wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse eben nicht zugrunde gelegt, da die Bußgeldbescheide zunächst unisono verschickt wurden. Dazu kommt, dass es erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflagen gibt. Der Ausschluss der Demonstranten auf einer Seite der Straße dürfte rechtswidrig gewesen sein, da durchgesagt wurde, dass die Personen selbstverständlich noch an der anderen Versammlung teilnehmen können. Dies wäre dann allerdings eine neue Ordnungswidrigkeit. Dies spricht dafür, dass die Polizei selber keinen defintiven Ausschluss aus der Versammlung wollte.

Weiterhin ist festzuhalten, dass auch die Auflage nach § 15 sächsVersG nur auf einer Straßenseite zu demonstrieren umfassenden Zweifeln unterliegt. Eine Auflage ist nur dann zulässig bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Treffen 2 Grundrechtsträger aufeinander (Rspr. des BVerfG zum Thema praktische Konkordanz) sind die Grundrechte so in Ausgleich zu bringen, dass sie ihre größtmögliche Reichweite entfalten. Dabei sind Anmeldezeit, Bedeutung des Ortes und Größe der Versammlung zu berücksichtigen.

Danach wäre es unrproblematisch möglich gewesen beide Versammlungen durchzuführen. Im Ergebnis wurde dies auch mit der Umleitung der ersten Versammlung auch erreicht.

Aufgrund dieser Widersprüche ist derzeit eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der Sache anhängig.

Verweise

Weiterführend dazu auch die Kampagne : Dazusetzen.

Allgemein Thema Sitzblockaden

Autor: juergenkasek

Lebe lieber ungewöhnlich. Rechtsanwalt, Politiker, Aktivist, Umweltschützer, Blogger, Sportler

3 Kommentare zu „Sitzblockaden, der Fall 02.05.2016 in Leipzig“

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