Zusammengefasst die grundsätzlichen Erwägungen und Rechtssprechung zum Fall von sogenannten Sitzblockaden. Allgemein gesagt können diese zulässig sein, sofern sie sich nicht in einer reinen Blockade erschöpfen. Dabei wird man sagen können, dass regelmäßig Sitzblockaden Ausdruck einer irgendwie gearteten Meinung sind. Die Rechtssprechung insbesondere der Verwaltungsgerichte ist dazu bislang äußerst uneinheitlich.
Rechtliche Hinweise #Sitzblockaden:
Ich bin bereits mehrfach darauf angesprochen, ob ich nicht meine Einschätzung zum Thema Sitzblockaden wiedergeben könnte. Ich möchte dies gern tun, weise aber daraufhin, dass damit weder eine Aufforderung dazu, noch Rechtfertigung vertreten ist. Ob man Sitzblockaden als Akt des zivilgen Ungehorsams betrachtet und dieses Verhalten wiederum als konstituiv für eine aufgeklärte Gesellschaft ansieht, wie es bei Habermas und Gandhi der Fall ist, mag jeder für sich allein entscheiden. Allerdings überwiegen nach meiner Ansicht die Gründe dafür dies zu tun.
Sitzblockaden in diesem Kontext sind zu verstehen als Blockaden von bestimmten Wegen. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit können § 240 StGB (Nötigung) und § 22 SächsVersG (grobe Störung) sein.
Unlängst hat das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 388/05) geurteilt, dass eine Sitzblockade aufgrund der „zweiten Reihe“ Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes tatbestandlich eine Nötigung darstellen könne, jedoch im speziellen auf die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG abgestellt.
Insbesondere hat das BVerfG festegestellt, dass:
„Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Sitzblockade mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.“
Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfallen festgehalten, dass:
„Eine öffentliche Versammlung, bei der gewaltfrei und ohne Begehung von Straftaten für eine friedliche Blockade eines nicht verbotenen Aufzugs von Rechtsextremisten trainiert wird, kann als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt sein.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris)“
Auch sogenannten Probeblockaden sind dabei grundsätzlich straflos:
„Unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen kann die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der selbst niemand behindert wird, weder als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) noch als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) angesehen werden. Das gilt auch dann, wenn das Training zu einer späteren echten Blockade mobilisieren soll.(Rn.63)(Rn.81)
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris)“
Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass auch und gerade Sitzblockaden vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sind. Nichts anderes hat das sächsische Oberverwaltungsgericht festgehalten als es festgestellt hat, dass die Fragestellung ob eine Sitzblockade oder ein Aufruf dazu eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle nicht allgemeingültig geklärt werden könne. (3 A 278/13)
Strittig und intensiv diskutiert wird hingegen die Fragestellung ob Sitzblockaden eine grobe Störung nach § 22 SächsVersG darstellen. Grobe Störungen liegen dann vor, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlungs beeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung, nach Form oder Inhalt des Verhaltens besonders schwer empfunden wird. (Ott, Wächter, Heinhold, VersG § 21 Rn 5).
Hierzu hat das OVG NRW wiederum festgehalten, dass eine grobe Störung gemäß des hier heranzuziehenden § 22 SächsVersG nur bei einer unüberwindlichen Blockade von nicht unerheblicher Dauer, die nicht ohne weiteres umgangen werden könne, vorliegen. Als Abgrenzungselemente dienen dabei die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und den Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
Die Frage des vorliegens der groben Störung wird uneinheitlich beantwortet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aktuelle zu dieser Fragestellung ein Verfahren vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof und Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Im Kernpunkt geht es dort um die Klage von Johannes Lichdi aufgrund mehrere Urteile des Amtsgerichtes und Landgerichtes Dresden wegen der Vorkomnisse in Rahmen von Dresden Nazifrei 2011.
Fazit: Auch Sitzblockaden können vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sein. Der bloße Aufruf zu Sitzblockaden und auch sogenannte Probeblockaden stellen daher keine strafbare Handlung dar. Ob eine Sitzblockade während des Geschehens selber ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz darstellt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist eine Umgehung der Blockade möglich ( wurde in Dresden nicht geprüft und im Urteil nicht thematisier) sprechen überzeugende Gründe dafür eine „Grobe Störung“ zu verneinen.
Aufgrund der Eigenheiten der sächsischen Justiz (siehe Dresden 2011) scheint aber jedenfalls Vorsicht geboten.
Eine Bitte am Rande: Diskussionen mit Polizeibeamten, die im Regelfall nur Dienstanweisungen ausführen, bringen nichts. Daher gilt auch hier und gerade hier: Friedlich bleiben und nicht provozieren lassen.
2 Kommentare zu „Gibt es ein Recht auf Sitzblockaden?“