Immer wieder wird über die Kosten von Polizeieinsätzen bei Fußballspielen gestritten. Gerade im Umfeld von sogenannten Hochrisikospielen werden regelmäßig Hundertschaften der Polizei eingesetzt um die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können.
Daher kamen immer wieder Stimmen aus der Politik, die gefordert haben, dass die Vereine bzw. die DFL als Veranstalter die Kosten übernehmen sollen. Dem wurde entgegengehalten, dass die Sicherheit in den Stadien bei kommerziellen Veranstaltungen Sache der Veranstalter sei. Außerhalb der Stadien handele es sich um öffentlichen Raum und aufgrund des Gewaltmonopol des Staates sei dieser auch dafür verantwortlich.
Dem ist dem Grunde nach zuzustimmen. Allerdings ließe sich auch argumentieren, dass bei Hochrisikospielen der Veranstalter als Zweckveranlasser mittelbar die Verantwortung trägt.
Eine Berechnung kommt allerdings nur dann in Betracht wenn es dafür aufgrund der Tangierung von Grundrechten, nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, ein ausdrückliches Gesetz existiert, welches wiederum verfassungskonform sein muss.
Diesen Weg ist Bremen gegangen und hat im Brehmischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BREMGEBBEITRG) in § 4 Abs. 4 folgendes festgehalten:
(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Kostenbescheid rechtswidrig sei. Hintergrund war das Spiel Werder Bremen gegen den HSV, bei der die Stadt gegen die DFL einen Gebührenbescheid von 425,718.11 € geschickt hatte.
Ausdrücklich hat sich das Gericht dabei nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auseinandergesetzt sondern festgehalten, dass die Berechnung jedenfalls zu unbestimmt sei und daher nicht nachvollziehbar (VG Bremen, PM).
In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht hingegen angedeutet, dass die Kostengrundlage des Bescheides, also das Gesetz, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Eine endgültige Entscheidung wurde damit jedenfalls nicht betroffen. Die Stadt Bremen hat bereits angedeutet, dass sie ggf. in die nächste Instanz gehen werden.
Der Streit um die Zulässigkeit der Gebührenübertragung von kommerziellen Veranstaltungen mit erhöhten Gefahrenpotential ist damit nicht gesprochen worden.
siehe auch: Legal Tribune